- Dispositionsfonds
- Dis|po|si|ti|ons|fonds 〈[
-fɔ̃] m.; - [-fɔ̃s], - [-fɔ̃s]〉 Fonds zur freien Verfügung (in Staatshaushalt u. Kommunalwirtschaft)
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Dis|po|si|ti|ons|fonds, der:Posten im Staatshaushalt, dessen Verwendungszweck nicht festgelegt ist.* * *
Dispositionsfonds[-fɔ̃], ein Ausgabenposten im öffentlichen Haushalt, der ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt ist und vom Verfügungsberechtigten nach freiem Ermessen verwendet werden kann (§ 20 Absatz 3 und § 37 Absatz 5 Bundeshaushaltsordnung), z. B. der Fonds zur Bestreitung von Repräsentationsaufwendungen. Einen Sonderfall stellen Geheimfonds dar, bei denen überdies die nachträgliche Ausgabenkontrolle allein durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofs erfolgt und etwaige Feststellungen lediglich den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister der Finanzen mitgeteilt werden (§§ 118 und 97 Bundeshaushaltsordnung). Im Bundeshaushalt gibt es derzeit nur zwei geheime Dispositionsfonds: im Einzelplan des Bundeskanzleramtes (»Zur Verfügung des Bundeskanzlers zu allgemeinen Zwecken«; 1994: 300 000 DM) und im Etat des Auswärtigen Amtes (»Geheime Ausgaben«; 1994: 5,5 Mio. DM). Für den BND, den Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst werden im Bundeshaushalt zwar auch nur globale Zahlen ausgewiesen; die Ausgaben werden aber jeweils nach einem Wirtschaftsplan bewirtschaftet, dessen Einzelansätze bindend sind und der durch ein aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses gewähltes Gremium des Bundestages genehmigt wird. (Reptilienfonds)* * *
Dis|po|si|ti|ons|fonds, der: Posten im Staatshaushalt, dessen Verwendungszweck nicht festgelegt ist.
Universal-Lexikon. 2012.